Höhlen, Archäologie und Denkmalschutz

Warum stehen einige Höhlen unter Denkmalschutz?

Was ist überhaupt ein Denkmal und warum steht es unter Denkmalschutz? Nach Definition des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind Denkmäler nach Artikel 1, Abs. 1 des BayDSchG “von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt“. Eine Höhle ist für sich betrachtet natürlich keine Sache, sondern ein natürlich entstandener Hohlraum, der zwar manchmal von den Menschen verändert, aber nicht selbst geschaffen wurde. Damit fallen sie auch nicht unter die zahlreichen Baudenkmäler zu denen nach Artikel 1, Abs. 2 des BayDSchG “bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit “, “Ausstattungsstücke wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind” gehören. Auch ganze Ensembles, die eine Straße, ein Platz oder eine ganze Stadt prägen, werden unter Denkmalschutz gestellt. Derart großflächige Denkmäler werden durch den Artikel 1, Abs. 3 des BayDSchG geschützt. Aber zurück zu den zahlreichen Höhlen in Bayern…

Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz zählen Höhlen, die relevantes Fundmaterial liefern, zu den Bodendenkmälern. Nach Artikel 1, Abs. 4 des BayDSchG ergbit sich folgende Defintion der Denkmalgattung: “Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.” Diese Definition schließt natürlich entstandene Hohlräume insofern ein, da sie meist unterirdisch verlaufen, sich also im Boden befinden. Das gleiche gilt für Siedlungsgruben, Pfostenlöcher von Gebäuden, die heute nicht mehr stehen, aber im Boden durch Verfärbungen von ArchäologInnen erkannt werden. Viel wichtiger ist aber der zweite Teil des Satzes. Auch das Fundmaterial aus jedem Fundplatz ein eigenständiges, bewegliches Denkmal. Dabei ist die zeitliche Einordnung der Scherben und Schmuckgegenstände nicht von Bedeutung, auch wenn die Datierung mit “in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit” angegeben wird. Höhlen stehen also dann unter Denkmalschutz, wenn sie in oder unter der Erde liegen (auch oberirdische Dolomitformationen können dazugezählt werden) und Fundmaterial aus vergangenen Epochen liefern. Dabei ist es egal, ob dieses aus der Stein-, Bronze-, oder Eisenzeit, der Zeit des Römischen Reichs oder dem Mittelalter und der Neuzeit stammt.

Es wird also nicht jede Höhle auf der Fränkischen Alb, Bayerns oder Deutschlands pauschal unter Denkmalschutz gestellt. Hierzu müssen einige Punkte erfüllt sein.

Was bedeutet es, wenn eine Höhle unter Denkmalschutz steht?

Eine der häufigsten Fragen ist diese: “Darf ich eine Höhle die unter Denkmalschutz steht überhaupt noch betreten oder in ihr graben?”. Die Beantwortung dieser Frage ist einfach, muss aber häufig mit etwas Vorsicht und Einfühlungsvermögen passieren. Grundsätzlich ist das Betreten von Höhlen unter Denkmalschutz, bis auf wenige Ausnahmen, nicht verboten. Ein solches Verbot gilt vor allem für Höhlen in denen aktuelle Forschungen stattfinden und die zum Schutz der Ausgrabungsstelle und der Besucher verschlossen werden. Wichtig zu wissen ist, dass Höhlen nicht nur aufgrund archäologischer Forschungen verschlossen werden. Auch wegen Karsthydrologischer Untersuchungen, dem Schutz seltener Tiere und weiterer Gründe sind nicht alle Höhlen für Besucher zugänglich. Abgesehen von diesen wenigen Ausnahmen können Sie die meisten Höhlen betreten. Nach Funden graben dürfen Sie in Höhlen aber nicht so ohne weiteres. Dazu bedarf es einer Grabungserlaubnis. Zu diesem Thema werde ich später näheres berichten.